Medienmitteilung vom 26. November 2021
Der Arbeitgeber- und Branchenverband SFGV koordiniert und finanziert eine Musterklage gegen die Schweizer Eidgenossenschaft. Die Klage im Auftrag des SFGV wurde eingereicht durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt und Professor unter anderem für Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni Zürich, zusammen mit Rechtsanwältin Dr. Daniela Kühne, auch sie Dozentin an der Uni Zürich.
In der zweiten Novemberwoche wurde nach der ersten ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates nun eine Klage am Bundesgericht eingereicht. Inzwischen hat das Bundesgericht den Eingang der Klage bestätigt und den Bund aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Der Klägerin ist zwar bewusst, dass es sich bei der Corona-Virus-Pandemie um eine außergewöhnliche, schwierige Situation handelt. Es geht bei der vorliegenden Staatshaftungsklage nicht darum, ein gewisses Verständnis für die schwierige Lage des Bundesrats abzusprechen. Nichtsdestotrotz hat das Handeln des Bundesrats, der Regierung der Schweiz, ein Minimum an rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies ist aber vorliegend nicht geschehen.
Der Bundesrat hat, wie auch das gestellte Akteneinsichtsgesuch klar aufzeigt, die Lage im Zuge der Corona-Virus-Pandemie und mit Bezug auf die Ansteckungsgefahr in Fitnesscentern nicht wissenschaftlich genügend abgeklärt und damit gegen Normen des Epidemien Gesetzes und gegen das RVOG verstossen. Er hat übereilte und unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen, während mildere Maßnahmen ohne weiteres möglich gewesen wären. Sodann hat er auch jetzt im Verfahren vor dem EFD gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem er auf diverse Entscheid relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin kaum oder gar nicht einging. So liegen z.B. entgegen der pauschalen Begründungen des Bundesrats eindeutig Schutznormen vor, welche als Grundlage des Staatshaftungsrechts dienen können. Die leider nahezu fehlenden Begründungen des Bundesrats zur Verhältnismässigkeit, zur Billigkeitshaftung und zur Sonderopferrechtsprechung stellen zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.
Abschließend ist festzuhalten: Es ist der Fitnessbranche, die selbst nichts falsch gemacht, nicht zumutbar, dass sie die Fehler des Bundesrats ausbaden muss, auf ihrem Schaden sitzen bleibt und ihre wirtschaftliche Existenz verliert. Besonders weil durch das Vorgehen des Bundesrates, die Auszahlung der Härtefallentschädigung über die Kantone vorzunehmen, 26 Lösungen entstanden sind, die in der Mehrheit den entstandenen Schaden nicht gedeckt haben. Das bedeutet ein massiver Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit. Es ist nicht einzusehen, wieso nur ein kleinerer Teil der Wirtschaft (Gastrobranche, Veranstaltungen, Fitness- und Gesundheitscenter) den Schaden allein tragen soll. Zumal inzwischen bewiesen ist, dass die Verbreitung des Virus in den nicht geschlossenen Teilen der Wirtschaft erfolgt ist.
Detaillierte Informationen erhalten Sie über www.sfgv.ch oder persönlich unter c.ammann@sfgv.ch / r.steiner@sfgv.ch